Unsere Hausordnung und Benutzungsordnung

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraf 1: Wo gilt diese Ordnung?

Unsere Hausordnung und Benutzungsordnung gilt hier:

  • in der gesamten Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB Dresden), also
  • in der Zentralbibliothek und
  • in allen Zweigbibliotheken.

Paragraf 2: Welche Aufgaben hat die Bibliothek?

Absatz 1: Die SLUB Dresden ist die Staatsbibliothek des Freistaates Sachsen.
Sie ist auch die Universitätsbibliothek der Technischen Universität Dresden.
Sie eine wichtige öffentliche wissenschaftliche Bibliothek.
Sie stellt Literatur und Informationen bereit für:

  • Wissenschaft und Forschung,
  • Lehre und Studium,
  • die berufliche Arbeit und
  • die allgemeine Bildung.

Als Universitätsbibliothek stellt die SLUB Dresden Informationen und Angebote bereit. Sie ist auch ein Ort, an dem man lernen und arbeiten kann.
Als Staatsbibliothek ist die SLUB Dresden Ansprechpartnerin für alle sächsische  Bibliotheken.
Als Landesbibliothek sammelt sie alle Literatur aus und über Sachsen. So können sich alle jederzeit über die Geschichte Sachsens informieren. Damit sichert die SLUB das kulturelle Erbe Sachsens.

Absatz 2: Das sind die Aufgaben der SLUB Dresden:

  • Sie stellt Medien bereit, damit sie benutzt werden können. Was Medien sind, lesen Sie in Absatz 3.
  • Sie besorgt Medien aus anderen Bibliotheken, wenn sie die Medien nicht selbst hat.
  • Sie kümmert sich um Kopien von Medien.
  • Sie gibt Informationen und Auskünfte. Dafür schaut sie in ihren Katalogen, Medien und Datenbanken nach.
  • Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Angebote. Dazu gehören auch Kurse und Veranstaltungen.
  • Sie zeigt digitale Medien im Internet. Sie ermöglicht auch digitale Veröffentlichungen.
  • Sie erstellt und veröffentlicht Informationen über die vorhandenen Medien und ihre Angebote.

Absatz 3: Medien sind in dieser Ordnung:

 

  • Bücher,
  • Zeitschriften,
  • Zeitungen,
  • Handschriften,
  • Grafiken,
  • Karten,
  • Musik (zum Beispiel Schallplatten, CDs, Tonbänder),
  • Mikroformen (sehr stark verkleinerte Aufnahmen auf Film),
  • audiovisuelle Materialien (zum Beispiel DVDs),
  • elektronische Datenträger und
  • Online-Angebote sowie
  • sonstige Dinge, die benutzt werden können.

2.  Abschnitt: Allgemeine Regeln für die Benutzung

Paragraf  3:  Welches Recht gilt, wenn man etwas benutzt?

Für die Benutzung in der SLUB gilt öffentliches Recht.
Nur bei besonderer Benutzung kann etwas privat-rechtlich vereinbart werden.
Zum Beispiel:
Jemand mietet einen Raum der SLUB für eine private Feier.
Die private Feier gehört nicht zur eigentlichen Arbeit einer Bibliothek.
Die SLUB und die Feiernden vereinbaren miteinander, dass der Raum gemietet werden kann.
Das ist eine besondere Nutzung, die privat-rechtlich vereinbart wird.

Paragraf 4: Wann gilt diese Hausordnung und Benutzungsordnung?

Sobald man die SLUB betritt oder ihre Angebote nutzt, gilt diese Ordnung.
Sie können die aktuelle Ausgabe der Ordnung in der SLUB anschauen.
Sie finden die Ordnung auch auf der Webseite der SLUB.

Paragraf 5: Wie ist der Datenschutz geregelt?

Absatz 1: Persönliche Daten werden nach den Regeln des Sächsischen Datenschutzgesetzes verarbeitet. Das sind Ihr Name, Ihre Anschrift oder Ihre E-Mail-Adresse. Persönliche Daten werden nur für die Arbeit der SLUB erfasst, gespeichert, aktualisiert, genutzt und weitergegeben.
Ihre persönlichen Daten werden gebraucht, wenn Sie

  • Medien ausleihen,
  • Online-Angebote nutzen,
  • sich im WLAN der SLUB anmelden oder
  • einen Computer-Arbeitsplatz benutzen.

Absatz 2: Wenn Sie sich in der SLUB anmelden, sind Sie einverstanden, dass diese Daten verarbeitet werden:

  • persönliche Daten (wie Name, Adresse und E-Mail-Adresse),
  • Daten zur Benutzung (wie geliehene Medien, Fristen und Gebühren).

Absatz 3: Wer sich nicht an die Regeln dieser Ordnung hält, kann von der SLUB ausgeschlossen werden. Das heißt, man kann die Bibliothek dann nicht besuchen. Der Eintrag dazu bleibt ein Jahr gespeichert, nachdem man die SLUB wieder benutzen darf.

Absatz 4: Wenn Sie Ihr Benutzungskonto kündigen, werden Ihre persönlichen Daten nach 6 Jahren gelöscht. So lange müssen sie aufbewahrt werden.

Absatz 5: Sie können Ihre Daten bei der SLUB einsehen.

Absatz 6: Ihre Daten sind bei der SLUB immer geschützt. Dafür sorgt die SLUB durch Personal, Technik und Arbeitsweise.

Paragraf 6: Wer darf die SLUB benutzen?

Absatz 1: Die SLUB können Personen, Unternehmen und Einrichtungen benutzen. Alle müssen sich an diese Ordnung halten.

Absatz 2: Für die Benutzung in der SLUB gilt öffentliches Recht.

Paragraf 7: Wie kann die SLUB benutzt werden?

Absatz 1: Sie können in die SLUB kommen und zugängliche Medien vor Ort benutzen. Dafür müssen Sie sich nicht anmelden. Sie müssen sich anmelden, wenn Sie:

  • Medien aus unserem Lager (Magazin) bestellen,
  • Medien außerhalb der SLUB benutzen (ausleihen),
  • das WLAN der SLUB nutzen oder
  • ein Angebot wie eine Schulung nutzen möchten.

Absatz 2: Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein, um sich anzumelden.

Absatz 3: Sie müssen sich persönlich in der SLUB anmelden. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Studierende benötigen auch ihren Universitätsausweis.

Absatz 4: Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, muss ein Elternteil die Anmeldung unterschreiben. Sie müssen dann auch eine Kopie vom Ausweis des Elternteils mitbringen. Hat das Elternteil nur einen Reisepass, bringen Sie bitte eine Meldebescheinigung mit der Adresse mit.

Absatz 5: Wer keinen Wohnsitz in der EU hat, braucht eine Bürgschaft. In einer Bürgschaft erklärt eine andere Person, Gebühren und Kosten für die Person ohne Wohnsitz in der EU zu übernehmen. Mitarbeitende der SLUB dürfen keine Bürgschaften übernehmen. Die SLUB Dresden kann verlangen, dass die Bürgschaft amtlich beglaubigt ist.

Absatz 6: Unternehmen und Einrichtungen können durch die Personen angemeldet werden, die unterschriftsberechtigt sind. Das kann zum Beispiel die Geschäftsführung sein. Wer ein Unternehmen oder eine Einrichtung anmeldet, muss Personalausweis, Reisepass oder Dienstausweis vorzeigen.

Absatz 7: Sie dürfen die SLUB benutzen, wenn Sie Ihre Benutzungskarte erhalten. Die Karte gehört der SLUB. Sie dürfen sie nicht anderen Personen geben. Die Karte ist befristet gültig. Sie dürfen die SLUB nicht benutzen, wenn Sie sich nicht an diese Ordnung halten werden.

Absatz 8:  Unternehmen und Einrichtungen haben keine anderen Rechte als Einzelpersonen. Die Anmeldung als Unternehmen oder Einrichtung hat nur technische und organisatorische Gründe.

Absatz 9: Sie müssen der SLUB sofort mitteilen, wenn sich Ihre Daten ändern. Das gilt besonders für Ihren Namen und Ihre Adresse. Wenn die SLUB nach Ihrer neuen Adresse forschen muss, müssen Sie die Kosten dafür bezahlen.

Absatz 10: Sie müssen die SLUB sofort informieren, wenn Ihre Karte verloren oder gestohlen wurde. Sie haften, wenn jemand anders Ihre Karte benutzt.

Absatz 11: Wenn Ihre Karte nicht mehr gilt, müssen Sie alle Medien und die Karte selbst abgeben. Sind in Ihrem Benutzungskonto Gebühren offen, müssen Sie die bezahlen. Offene Gebühren müssen auch bezahlt werden, wenn Sie die Karte schon abgegeben haben.

Paragraf 8: Wer hat das Hausrecht in der SLUB? Wer darf kontrollieren?

Absatz 1: Das Hausrecht hat die Generaldirektion. Sie kann Mitarbeitende der SLUB beauftragen, das Hausrecht wahrzunehmen. Hausrecht haben bedeutet:

  • man darf verlangen, dass diese Ordnung eingehalten wird und
  • man darf das auch kontrollieren.

Absatz 2: Die SLUB darf Einrichtungen zur Kontrolle anbringen. Das sind zum Beispiel die Lichtschranken gegen Diebstahl am Ausgang. Die SLUB darf auch mitgebrachte Dinge wie Rucksäcke oder Taschen kontrollieren.

Absatz 3: Die Mitarbeitenden der SLUB dürfen sich die Benutzungskarten und Ausweise von allen Nutzenden zeigen lassen. Sie dürfen auch anschauen, was sich in Taschen, Mappen oder ähnlichem befindet.

Absatz 4: Sie müssen die Benutzungskarte immer zeigen, wenn Sie etwas ausleihen oder ein Mitarbeitender der SLUB das verlangt.

Paragraf 9: Allgemeine Regeln zum Verhalten in der SLUB

Absatz 1: Sie müssen sich so verhalten, dass die SLUB ihre Aufgaben gut erfüllen kann. Sie dürfen niemanden beeinträchtigen, behindern oder gefährden.

Absatz 2: Während Sie in der SLUB sind, müssen Sie Ihre Sachen einschließen. Das gilt für:

  • Jacken, Mäntel, Mützen und Handschuhe,
  • Schirme,
  • Mappen, Taschen oder Rucksäcke.

Absatz 3: Bitte verhalten Sie sich ruhig und rücksichtsvoll. Sie dürfen keine Tiere mitbringen, außer Assistenztiere für Personen mit Behinderung.

Absatz 4: In der SLUB dürfen Sie NICHT:

  • rauchen,
  • Kerzen anzünden,
  • Haushaltgeräte wie Wasserkocher oder Kaffeemaschinen benutzen.

Das gilt für alle Räume der SLUB, auch die Toiletten, Flure und Treppenhäuser.

Absatz 5: Essen und trinken dürfen Sie nur in den dafür vorgesehenen Räumen.
Fragen Sie unser Personal, wenn Sie unsicher sind.

Absatz 6: Für Fotos und Aufnahmen aller Art brauchen Sie eine Genehmigung der Generaldirektion.

Absatz 7: Die SLUB darf solche Geräte in ihren Räumen an allen Standorten verbieten:

  • Laptops,
  • Diktiergräte,
  • Scanner,
  • Schreibmaschinen,
  • Smartphones,
  • MP3-Player und
  • andere Geräte.

Das gilt für alle Räume der SLUB, auch die Toiletten, Flure und Treppenhäuser.

Absatz 8: In der SLUB ist es verboten:

  • zu betteln,
  • zu sammeln,
  • für etwas zu werben,
  • Wahlkampf zu machen,
  • Waren anzubieten, zu verteilen oder zu verkaufen oder
  • sonstige Geschäfte zu machen.

Paragraf 10: Was ist von der Haftung ausgeschlossen?

Absatz 1: Sie sind für mitgebrachte Dinge selbst verantwortlich. Die SLUB haftet nicht, wenn in ihren Räumen etwas zerstört oder beschädigt wird. Das gilt auch für Dinge, die Sie in den Schließfächern oder Buchboxen aufbewahren. Die SLUB haftet auch nicht für Geld, Wertsachen oder andere kostbare Dinge.

Absatz 2: Die SLUB haftet nicht, wenn Sie falsche oder unvollständige Medien ausleihen. Sie haftet auch nicht, wenn Sie Medien gar nicht oder zu spät erhalten. Die SLUB haftet auch nicht für beschädigte Dateien oder Datenträger oder wenn Sie Dateien, Datenträger, Datenbanken oder das WLAN benutzen.

Absatz 3: Die SLUB haftet nie für leichte Fahrlässigkeit.

Zum Beispiel:
Mitarbeitende der SLUB bringen Medien zurück in die Regale. Dabei lassen sie einen Bücherwagen im Gang stehen und jemand stößt sich daran. Das kann passieren und ist nur leicht fahrlässig. Die SLUB wollte damit niemanden absichtlich verletzen. Deswegen haftet sie auch nicht dafür.

Paragraf 11: Was sind Ihre Pflichten bei der Benutzung der SLUB?

Absatz 1: Sie müssen alle Medien sorgfältig behandeln. Benutzen Sie die Medien nur für ihren eigentlichen Zweck und beschädigen Sie sie nicht.

Absatz 2: Prüfen Sie den Zustand der Medien, wenn Sie sie ausleihen. Wenn Sie einen Schaden bemerken, geben Sie gleich unserem Personal Bescheid darüber. Ansonsten haften Sie für den Schaden. Die SLUB geht dann davon aus, dass der Schaden vorher noch nicht bestanden hat.

Absatz 3: Sie sind dafür verantwortlich, dass diese Rechte eingehalten werden:

  • Urheberrecht,
  • Persönlichkeitsrecht,
  • Rechte des Jugendschutzes und
  • sonstige Rechte.

Absatz 4: Sie haften, wenn Sie:

  • Medien der SLUB verlieren oder beschädigen oder
  • etwas in der SLUB an der Einrichtung beschädigen.
  • Die Generaldirektion legt fest, wie Sie für den Schaden haften. Sie kann von Ihnen verlangen:
  • den früheren Zustand wiederherzustellen,
  • ein gleichwertiges Medium zu besorgen,
  • den Wert des Schadens in Geld zu bezahlen.

Regelungen dazu stehen auch in der Gebührenordnung der SLUB.

Wenn Sie etwas absichtlich zerstören, werden Sie strafrechtlich belangt. Das heißt, die SLUB kann die Zerstörung bei der Polizei anzeigen.

Absatz 5: Sie müssen diese Ordnung beachten. Sonst haften Sie für Schäden und Nachteile, die der SLUB dadurch entstehen.

Absatz 6: Sie dürfen Ihre Benutzungskarte nicht anderen Personen geben. Sonst haften Sie für Schäden und Nachteile, die der SLUB dadurch entstehen.

Paragraf 12: Was machen Sie, wenn Sie etwas in der SLUB finden?
                        Was passiert mit Dingen aus nicht abgegebenen Schließfächern?

Absatz 1: Wenn Sie in der SLUB etwas finden, geben Sie es sofort an der Servicetheke oder einem Informationspunkt ab. Sie können Anspruch auf Finderlohn haben. Das regelt der Paragraf 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Absatz 2: Die SLUB darf Schließfächer, Buchboxen, Arbeitskabinen oder Schränke leeren, wenn Sie sie nicht rechtzeitig abgeben. Sie tragen dann die Kosten dafür. Ihre Sachen kommen dann wie Fundsachen an die Servicetheke oder einen Informationspunkt.

Paragraf 13: Wie sind Gebühren und Auslagen geregelt?

Absatz 1: Die Benutzung der SLUB ist kostenlos. Es fallen dafür keine Gebühren an.

Absatz 2: Für manche Angebote und Leistungen der SLUB fallen Gebühren an. Sie sind in der Gebührenordnung geregelt.

Absatz 3:  Wenn Sie Gebühren, Auslagen oder Kosten nicht bezahlen, werden sie eingetrieben. Das bedeutet, jemand von der Vollstreckungsbehörde kommt zu Ihnen und holt das Geld ab. Dabei gelten die Vorschriften für Vollstreckungen in Sachsen.

Absatz 4: Für diese Dinge müssen Sie Pfand bezahlen: Schlüssel oder Zugangskarten für

  • Garderobenschränke,
  • Schließfächer,
  • Buchboxen,
  • Arbeitskabinen (Carrels).

Pfand kann auch für andere Dinge in der SLUB anfallen.

Absatz 5: Sie müssen Medien bezahlen, die sie in einem Buch oder Film benutzen. Das gilt besonders für wertvolle Handschriften aus der SLUB. Die Gebühren sind in der Gebührenordnung geregelt.

Paragraf 14: Wo stehen unsere Öffnungszeiten?

Absatz 1: Unsere Öffnungszeiten stehen in Aushängen und im Internet.

Absatz 2: Die SLUB kann aus wichtigen Gründen die Öffnungszeiten ändern oder die Bibliothek schließen. Das teilen wir in Aushängen und im Internet mit.

3. Abschnitt: Regeln für die Benutzung in der Bibliothek.

Paragraf 15: Was gilt in den Lesesälen, Lesebereichen und Arbeitsräumen?

Absatz 1: Einige Medien der SLUB können nicht ausgeliehen werden, weil sie immer da sein müssen. Das heißt Präsenzbestand. Siekönnen nur in den Räumen der SLUB benutzt werden. Das gilt auch für Medien, die von der Universität für einen Kurs zusammengestellt wurden. Sie heißen Semesterapparat.

Absatz 2: Die SLUB kann begrenzen, wie viele Medien sie zur Benutzung bereitstellt.

Absatz 3: Sie dürfen auch ausgeliehene Medien in den Räumen der SLUB benutzen. Wenn Sie Medien in Arbeitskabinen oder Buchboxen aufbewahren wollen, müssen Sie sie ausleihen. Klemmen Sie den Ausleihbeleg so oben in das Medium, dass der Beleg sichtbar ist.

Paragraf 16: Wie dürfen Sie Handschriften und andere kostbare Medien benutzen?

Absatz 1: Die SLUB hat auch seltene, sehr alte und kostbare Medien. Dazu gehören zum Beispiel alte Handschriften und Landkarten. Für solche Medien kann die Benutzung besonderes geregelt oder ausgeschlossen sein. Manchmal können Sie nur eine Kopie und nicht das Original benutzen.

Absatz 2: Sie müssen der SLUB mitteilen, wofür Sie diese Medien verwenden. Sie dürfen die Medien nur an bestimmten Plätzen in der SLUB benutzen. Die SLUB schreibt auf, dass Sie die Medien benutzt haben.

Absatz 3: Texte und Bilder aus Handschriften dürfen Sie nur veröffentlichen, wenn die SLUB es genehmigt. Sie müssen das mit der SLUB vereinbaren.

Absatz 4: Sie müssen der SLUB mitteilen, wo Sie Bilder und Texte aus Handschriften veröffentlichen. Dafür geben Sie alle Daten Ihrer Veröffentlichung an.

4. Abschnitt: Regeln für die Benutzung von ausgeliehenen Medien.

Paragraf 17: Wie ist das Ausleihen allgemein geregelt?

Absatz 1:  Die meisten Medien der SLUB können ausgeliehen werden. Die SLUB darf aber festlegen, dass Medien nur in der SLUB oder gar nicht benutzt werden dürfen. Das regelt Paragraf 16 dieser Ordnung.

Absatz 2: Es gibt Medien, die sehr viele Personen gleichzeitig brauchen. Dazu gehören Bücher für Kurse der Universität, die Semesterapparate. Solche Medien dürfen nur in der SLUB benutzt werden.

Absatz 3: Sie können Medien aus unserem Magazin oder einer anderen Bibliothek bestellen. Um bestellte Medien auszuleihen, brauchen Sie Ihre Benutzungskarte.

Absatz 4: Sie können Medien auch für Ausstellungen oder für Aufnahmen (Fotos, Filme, Fernsehen) ausleihen. Sie müssen das aber mit der SLUB besonders vereinbaren.

Paragraf 18: Wie können Sie Medien ausleihen?

Absatz 1: Medien aus dem freien Bestand können Sie sich aus den Regalen nehmen. Medien aus dem Magazin bestellen Sie online über den Katalog der SLUB. Gehen Sie zum Ausleihen an die Servicetheken oder nutzen Sie die Ausleihautomaten.

Absatz 2: Diese Dinge können Sie in Ihrem Online-Benutzungskonto selbst veranlassen:

  • Medien suchen nach Namen, Standort und Verfügbarkeit,
  • Medien im Magazin bestellen,
  • die Leihfrist von Medien verlängern,
  • sich Medien vormerken lassen (reservieren),
  • Ihr Passwort oder Ihre PIN festlegen oder ändern und
  • Ihre E-Mail-Adresse hinterlegen oder ändern.

Absatz 3: Sie können alle Medien ausleihen, die nicht im Paragraf 16 dieser Ordnung benannt sind.

Absatz 4: Sie brauchen Ihre gültige Benutzungskarte zum Ausleihen. Die SLUB kann sich auch Ihren Personalausweis zeigen lassen.

Absatz 5: Sie müssen die Medien immer selbst ausleihen.

Absatz 6: Werden mit Ihrer Benutzungskarte Medien ausgeliehen, haften Sie für diese Medien. Wenn Sie also Ihre Karte einer anderen Person geben, sind Sie trotzdem für die Rückgabe der Medien verantwortlich.

Absatz 7: Prüfen Sie den Ausleihbeleg. Die Angaben sollen vollständig und richtig sein.

Absatz 8: Wenn Sie Medien aus dem Magazin bestellen, legt die SLUB sie in das Abholregal. Sie haben dann 5 Tage Zeit, die Medien abzuholen. Ansonsten verfällt Ihre Bestellung, die SLUB bringt die Medien zurück ins Magazin.

Absatz 9: Sie dürfen ausgeliehene Medien nicht an andere Personen weitergeben.

Paragraf 19: Wann ist das Ausleihen beschränkt?

Absatz 1: Diese Medien können Sie nicht ausleihen:

  • Medien, die nur in der SLUB benutzt werden dürfen (Präsenzbestände). Dazu gehören auch Zeitschriften und Zeitungen.
  • Handschriften und handschriftliche Notizen,
  • besonders kostbare Medien, vor allem ältere als 100 Jahre,
  • lose Blattsammlungen und maschinengeschriebene Medien,
  • ungebundene Medien, Zeitungen und Zeitschriften,
  • besonders große, schwere oder schlecht erhaltene Medien,
  • Mikroformen und
  • Medien aus Semesterapparaten.

Absatz 2: Von diesen Regeln kann die SLUB Ausnahmen machen, wenn es Gründe dafür gibt.

Absatz 3: Die SLUB darf auch andere Medien von der Ausleihe ausschließen oder die Ausleihe einschränken. Die SLUB kann einzelne Medien oder Mediengruppen zeitweise von der Ausleihe sperren und ausgeliehene Medien zurückfordern.

Absatz 4: Für manche Medien ist das Ausleihen aufgrund von Gesetzen oder Rechten anderer Personen eingeschränkt.

Absatz 5: Es gibt Medien, deren Inhalte nicht öffentlich gemacht werden dürfen. Diese Medien dürfen nur für wissenschaftliche oder berufliche Zwecke benutzt werden. Solche Zwecke müssen Sie nachweisen.

Absatz 6: Die SLUB kann beschränken, wie viele Medien Sie gleichzeitig ausleihen dürfen.

Paragraf 20: Wie sind Leihfristen, Verlängerungen und Rückforderungen geregelt?

Absatz 1: Sie können Medien in der Regel 28 Kalendertage ausleihen. Die SLUB kann andere Regeln festlegen. Sie kann Medien eher zurückfordern oder längere Leihfristen erlauben.

Absatz 2: Sie können in Ihrem Benutzungskonto die Leihfrist verlängern. Das geht höchstens 2mal und nur, wenn niemand anderes das Medium vormerkt. Sie können Medien nicht länger ausleihen, als Ihre Benutzungskarte gültig ist.

Absatz 3: Wollen Sie die Leihfrist in der SLUB verlängern, müssen Sie das Medium dafür eventuell mitbringen. Wurde die Leihfrist schon 2mal verlängert, müssen Sie das Medium neu ausleihen.  Sie können das Medium nicht länger ausleihen, als Ihre Benutzungskarte gültig ist. Die SLUB kann Medien eher zurückfordern, wenn sie diese braucht.

Absatz 4: Sie können Medien nicht dauerhaft ausleihen. Das ist auch für Lehrende der Technischen Universität Dresden (TUD) nicht möglich. Dann kann aber ein Handapparat erstellt werden. Das bedeutet, einige Medien befinden sich dann für Lehrende der TUD an einem besonderen Platz. Wollen andere Personen diese Medien nutzen, muss ihnen das ermöglicht werden.

Paragraf 21: Wie können Sie sich Medien vormerken lassen?

Absatz 1: Ist ein Medium schon ausgeliehen, können Sie es sich vormerken oder reservieren lassen. Die SLUB kann begrenzen, wie oft ein Medium vorgemerkt werden kann. Sie kann auch begrenzen, wie viele Medien Sie sich vormerken lassen können.

Absatz 2: Die SLUB darf Ihnen mitteilen, wer das Medium ausgeliehen oder vorgemerkt hat. Dazu muss diese Person aber schriftlich einwilligen. Der Person dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie nicht einwilligt.

Absatz 3: Sie erhalten eine Nachricht per E-Mail, wenn Sie das vorgemerkte Medium ausleihen können. Sie können das Medium dann in den nächsten 5 Tagen abholen.

Paragraf 22: Wie ist die Rückgabe von Medien geregelt?

Absatz 1: Sie müssen ausgeliehene Medien spätestens an dem Tag zurückbringen, an dem die Leihfrist endet. Bringen Sie das Medium zur Servicetheke oder an einen Rückgabeautomaten. Sie müssen ein Medium sofort zurückbringen, wenn die SLUB es zurückfordert. Sorgen Sie auch für eine rechtzeitige Rückgabe, wenn Sie nicht da oder krank sind. Sie haften für ausgeliehene Medien, bis sie wieder abgegeben sind. 

Absatz 2: Die SLUB muss Sie nicht auf das Ende der Leihfrist aufmerksam machen.

Absatz 3: Wenn Sie Medien zurückgeben, erhalten Sie dafür eine Quittung. Prüfen Sie den Rückgabebeleg. Die Angaben sollen vollständig und richtig sein. Die Rückgabebelege werden elektronisch erstellt und sind ohne Unterschrift gültig. Wenn Sie Medien mit der Post zurückschicken, erhalten Sie keinen Rückgabebeleg.

Absatz 4: Geben Sie ausgeliehene Medien nicht rechtzeitig ab, fordert die SLUB sie zurück. Dafür fallen Gebühren an.

Absatz 5: Geben Sie die ausgeliehenen Medien trotz Rückforderung nicht ab, erhalten Sie eine Aufforderung per Einschreiben. Auch dafür tragen Sie die Kosten. Sie haben dann noch 10 Tage Zeit, die Medien abzugeben. Anderenfalls leitet die SLUB ein Verwaltungsverfahren ein, damit Sie die Medien abgeben. Die SLUB kann auch Schadensersatz für die Medien verlangen.

Absatz 6: Geben Sie die Medien nicht innerhalb der 10 Tage ab, erhalten Sie einen vollziehbaren Bescheid. Den Bescheid müssen Sie bezahlen und die Medien herausgeben. Geben Sie die Medien auch dann nicht heraus, müssen Sie Schadensersatz bezahlen.

Absatz 7: Die SLUB kann auf das Verwaltungsverfahren verzichten, wenn es keinen Erfolg verspricht. Dann kann sie direkt die Zahlung von Schadensersatz fordern.

Absatz 8: Alle Aufforderungen und Bescheide werden an die Adresse geschickt, die Sie der SLUB zuletzt bekannt geben haben. Sie gelten an diese Adresse als zugestellt, auch wenn Sie umgezogen sind.

Absatz 9: Die SLUB kann Ihre Benutzungskarte sperren, wenn Sie Medien nicht zurückgeben oder Gebühren nicht bezahlen. Sie können dann keine Medien ausleihen oder Fristen für ausgeliehene Medien verlängern.

Paragraf 23: Wie beschafft die SLUB Literatur aus Deutschland und international?

Absatz 1:  Manche Medien hat die SLUB nicht selbst im Bestand. Sie kann solche Medien von anderen Bibliotheken für Sie leihen. Das nennt man Fernleihe. Dafür gelten diese Regeln:

  • die Ordnungen für den Leihverkehr,
  • internationale Vereinbarungen und
  • die besonderen Regeln der anderen Bibliothek.

Absatz 2: Fernleihen müssen Sie bezahlen. Die Gebühren sind in der Gebührenordnung geregelt. Wenn Sie Medien aus dem Ausland bestellen, müssen Sie alle Kosten tragen. Sie müssen die Gebühren auch bezahlen, wenn Sie Medien bestellen und dann nicht ausleihen.

Absatz 3: Wollen Sie Medien aus der Fernleihe verlängern, informieren Sie bitte die SLUB. Sie sollten eine Fristverlängerung aber bei solchen Medien vermeiden.

Absatz 4: Diese Benutzungsordnung gilt auch für Medien aus der Fernleihe. Sie müssen auch die Regeln der anderen Bibliothek beachten.

Absatz 5: Für Medien aus einer anderen Bibliothek gelten die Regeln des Deutschen und Internationalen Leihverkehrs. Die andere Bibliothek kann die Medien nur unter bestimmten Bedingungen verleihen oder das Ausleihen ablehnen. Sie kann auch Kopien statt des Originals schicken. Dabei muss sie das Urheberrecht beachten.

5. Abschnitt: Sonstige Regeln zur Benutzung von Medien.

Paragraf 24: Was gilt für digitale Medien?

Absatz 1: Für digitale Medien können die Zugänge beschränkt sein. Nicht frei zugängliche digitale Medien können zum Beispiel nur genutzt werden

  • von Mitgliedern der Universität,
  • in den Räumen der SLUB oder
  • von bestimmten Computern aus.

Ob Sie die Medien nutzen können, wird überprüft. Sie müssen sich dann zum Beispiel mit Ihrem Login der Universität anmelden.

Paragraf 25: Was gilt, wenn Sie Medien vervielfältigen möchten?

Absatz 1: Sie können von den Medien Kopien machen. Sie dürfen die Medien dabei nicht beschädigen.

Absatz 2: Medien aus Sonderbeständen dürfen Sie nur kopieren, wenn die SLUB zustimmt. Die SLUB entscheidet, wie solche Medien kopiert werden.

Absatz 3: Kopiert die SLUB die Medien selbst, gehören ihr die Rechte an den Kopien. Die Originale bleiben in der SLUB.

Absatz 4: Für sehr viele Kopien oder Kopien für geschäftliche Zwecke wie Neudrucke oder Postkarten gelten besondere Regeln. Sie müssen das mit der SLUB vereinbaren und es können Gebühren anfallen. Sie dürfen die Rechte an den Kopien nicht an andere Personen übertragen, ohne dass die SLUB es erlaubt.

Absatz 5: Für Kopien auf digitale Datenträger wie CDs oder DVDs gelten besondere Regeln.

Paragraf 26: Wie können Sie Computer-Arbeitsplätze in der SLUB nutzen?

Absatz 1: Die SLUB stellt Computer-Arbeitsplätze bereit. Wenn Sie sich bei der SLUB angemeldet und eine Benutzungskarte haben, können Sie solche Plätze nutzen. Sie loggen sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort aus Ihren Benutzungskonto auf dem Computer ein.

Absatz 2: Sie sollten Grundkenntnisse im Umgang mit einem Computer und Computerprogrammen haben.

Absatz 3: Die Computer-Arbeitsplätze können für Schulungen gebraucht werden. Dann kann es sein, dass Sie keinen Platz bekommen.

Absatz 4: Sie dürfen die Computer-Arbeitsplätze und den Zugang zum Internet nicht geschäftlich nutzen.

Absatz 5: Sie müssen die Computer und das Zubehör pfleglich behandeln. Ist etwas kaputt, sagen Sie das unserem Personal. Bitte versuchen Sie nicht, selbst etwas zu reparieren!

Absatz 6: Wenn Sie etwas falsch ausdrucken, müssen Sie das trotzdem bezahlen. Nur wenn die SLUB daran schuld ist, müssen Sie nichts bezahlen.
Sie können Ihre Daten auf eigenen Datenträgern wie einem USB-Stick speichern. Unser Personal darf Ihre Datenträger auf Viren prüfen.

Absatz 7: Wenn Sie unsere Computer benutzen, müssen Sie diese Rechte beachten:

  • Urheberrecht,
  • Datenschutzrecht und
  • Strafrecht.

Beachten Sie diese Rechte nicht, können Sie von der Benutzung der SLUB ausgeschlossen werden.

Absatz 8: Die Regelungen zu Sorgfalt und Haftung aus den Paragrafen 9, 10 und 11 dieser Ordnung gelten auch hier.