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Hausordnung


Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

Die Benutzung der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden richtet sich grundsätzlich nach der Benutzungsordnung der SLUB vom 01.01.1999 (in der Fassung vom 18.07.2000).
Die nachfolgende Hausordnung regelt darüber hinaus einige Verhaltensweisen in den Räumen der SLUB.
Der Generaldirektor übt das Hausrecht aus. Er kann andere Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.
Den Weisungen des Bibliothekspersonals bzw. des Sicherheitsdienstes ist zu folgen. Wer gegen die Hausordnung verstößt, kann des Hauses verwiesen und - befristet oder auf Dauer - von der Benutzung ausgeschlossen werden.


1. Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt für alle Standorte der SLUB Dresden. Die Besucherinnen und Besucher erkennen die Hausordnung mit Betreten der Gebäude, Räume und Außenanlagen der SLUB an.

2. Aufenthalt in der Bibliothek

Der Aufenthalt ist nur während der Öffnungszeiten in zugelassenen öffentlichen Bereichen gestattet. Die Räumlichkeiten sind sauber zu halten. Es ist angemessene Kleidung und Schuhwerk zu tragen.

3. Verhalten in der Bibliothek

Die Nutzer und Besucher der SLUB haben sich so zu verhalten, dass

Benutzer haften für die von ihnen verursachten Schäden.

4. Mitbringen von Tieren
Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet, mit Ausnahme von Behinderten-Begleithunden.

5. Garderobe und Gepäck

Überbekleidung wie Mäntel, Anoraks, Jacken, die vorwiegend im Freien getragen werden, Gepäckstücke, wie Taschen, Rucksäcke, Mappen, Laptoptaschen, Schirme u.ä. dürfen nicht mit in die Freihandbereiche genommen werden, sondern sind in den Schließfächern abzulegen. Die Schließfächer sind täglich beim Verlassen der Bibliothek zu leeren. Für die Garderobe sowie bei Beschädigung oder bei Verlust mitgebrachter Gegenstände haftet die Bibliothek nicht..

6. Essen, Trinken, Rauchen

In den Benutzungsbereichen der Bibliothek sind das Essen und die Mitnahme von Getränken (mit Ausnahme von Wasser in durchsichtigen Flaschen) nicht gestattet. In allen Räumen der Bibliothek besteht Rauchverbot.

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7. Verwendung eigener Geräte

Außer in den eigens gekennzeichneten laptopfreien Zonen sind Laptops bzw. mobile Geräte in den Benutzungsbereichen der Bibliothek zugelassen. Das Telefonieren mit Mobiltelefonen ist nicht gestattet. Ebenso unzulässig ist die Verwendung von Audiogeräten (z.B. MP3-Player, Radios), eigenen Scannern und anderen Geräten, die den Benutzungsbetrieb oder den Zustand der Medienbestände beeinträchtigen.

8. Nutzung von Computerarbeitsplätzen

Die Bibliothek stellt ihren Benutzerinnen und Benutzern öffentliche Computerarbeitsplätze für dienstliche, wissenschaftliche bzw. studienbezogene Zwecke zur Verfügung. Eine private Nutzung dieser Plätze ist in geringem Umfang gestattet, jede kommerzielle Nutzung ist jedoch unzulässig.

9. Reservierung von Arbeitsplätzen

Die Reservierung von Arbeitsplätzen ist nicht gestattet. Arbeitsplätze, die mit Büchern und/oder persönlichen Gegenständen belegt sind und eine Stunde nicht genutzt werden, können vom Personal geräumt und anderen Benutzern zugewiesen werden. Die Bibliothek übernimmt für Beschädigungen und Verluste keinerlei Haftung.

10. Führungen durch Dritte

Führungen durch Dritte sind nur auf ausdrückliche Genehmigung durch die Abteilungsleitung Benutzung und Information erlaubt.

11. Filmen und Fotografieren

Das Fotografieren im Haus ist geduldet, sofern die Benutzer in ihrer Arbeit und ihren Persönlichkeitsrechten nicht gestört werden.
Bei kommerzieller Nutzung der Fotografien ist die Generaldirektion rechtzeitig zu informieren.

12. Werbung, Anbringen von Plakaten u.ä.

Werbe- und Informationsmaterialien dürfen nur mit Zustimmung von verantwortlichen Bibliotheksmitarbeitern und nur an den dafür vorgesehenen Stellen angebracht bzw. ausgelegt werden.

13. Fundsachen

Fundsachen sollten unverzüglich an der Leihstelle bzw. beim Sicherheitsdienst abgegeben werden. Nicht abgeholte Fundsachen und Gegenstände aus nicht fristgerecht freigemachten Schließfächern werden gemäß  Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 978 ff.) behandelt.

14. Kontrollen, Ausweispflicht

Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrolleinrichtungen zu installieren und Kontrollen durch Bibliotheksbedienstete und den Sicherheitsdienst durchzuführen; dies gilt insbesondere für mitgeführte Gegenstände. Auf Aufforderung durch Bibliotheksbedienstete und den Sicherheitsdienst haben die Benutzer einen amtlichen Ausweis und die Benutzungskarte vorzulegen.

15. Gefahren- und Brandfall, Erste Hilfe

Der »Flucht- und Rettungswege-Plan« und die ergänzenden Hinweise zum Verhalten im Brandfall und bei Unfällen sind zu beachten.
Notarzt und Rettungsdienst sind direkt zu alarmieren:
Feuerwehr / Notarzt: 112
Polizei 110

 

Prof. Dr. Thomas Bürger Dresden
Generaldirektor

Dresden, 23. März 2010

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